Die beamtete Lehrerin im Dienst des Landes Niedersachsen war vom 8. April 2013 bis zum 31. März 2014 krankgeschrieben, woraufhin sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Sie erhielt die finanzielle Abgeltung von zehn Urlaubstagen. Die Klägerin begehrte die Abgeltung von zehn weiteren Urlaubstagen. Ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg wurde jedoch abgewiesen. Daraufhin beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung.
Die Klägerin trug vor, dass der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaub in Höhe von 20 Arbeitstagen mit der unterrichtsfreien Zeit in Höhe von 60 Tagen ins Verhältnis gesetzt werden müsse. Dadurch dürfe die genommene Schulferienzeit nur zu 1/3 für die Urlaubsabgeltung berücksichtigt werden. Daher hätte sie einen Anspruch auf die Abgeltung von zehn weiteren Urlaubstagen.
Das Verwaltungsgericht hatte jedoch zutreffend festgestellt, dass es an einer rechtlichen Grundlage für diese Berechnungsweise mangelt. Der Mindesturlaub darf 1:1 mit der Ferienzeit verrechnet werden, da jeder Ferientag zur Erholung geeignet ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde daher abgelehnt.
Normen: GKG §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3; NEUrlVO § 2 Abs. 3 S. 1; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1, Art. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 S. 4, § 154 Abs. 2