In dem entschiedenen Fall erkrankte der Kläger, der Mitarbeiter in einem Camping und Freizeitartikelmarkt war, an einem Bandscheibenvorfall und war bis einschließlich dem 22.6.15 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 23.6.15 meldete er sich wieder bei seinem Arbeitgeber und wollte seine Tätigkeit wieder aufnehmen. Er wies den Arbeitgeber jedoch darauf hin, dass es ihm unmöglich sei, Gegenstände von mehr als 10 kg zu heben und er diese Tätigkeiten nicht ausüben könne. In dem Unternehmen kam es regelmäßig vor, dass Gegenstände von über 10 kg gehoben werden mussten. Daraufhin schickte ihn der Arbeitgeber wieder nach Hause und sagte, er solle wieder kommen, wenn er zu 100 % leistungsfähig sei. Dies tat der Kläger dann einen Monat später, am 23.7.15. Für die Zwischenzeit zahlte der Arbeitgeber dem Betroffenen jedoch keinerlei Vergütung. Diese klagte der Mitarbeiter dann später ein, mit der Begründung, er hätte dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. Dadurch, dass der Arbeitgeber diese nicht annehmen wollte, sei er in Annahmeverzug geraten und müsse dem Arbeitnehmer die volle Vergütung entrichten.
Zu Recht, denn das LAG entschied, dass ein Arbeitnehmer auch leistungsfähig ist, wenn er nicht 100 % der geschuldeten Tätigkeit vollumfänglich erbringen kann und der Arbeitgeber an der eingeschränkten Leistung auch Interesse haben kann bzw. es dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, dass der Arbeitnehmer bei bestimmten einzelnen Tätigkeiten Hilfe bekommt oder einzelne Tätigkeiten auf andere Arbeitnehmer übertragen werden können, sodass der Arbeitnehmer insgesamt noch eine angemessene Leistung erbringen kann.