In dem entschiedenen Fall, führte ein Nachbar für seine Nachbarin Sägearbeiten durch, sägte mithin im konkreten Fall Holzstücke mit einer Kreissäge zu und verletzte sich dabei schwer an der Hand.
Entscheidend dabei war, dass der Nachbar nicht weisungsgebunden und damit arbeitnehmerähnlich arbeitete, sonder in der kompletten Verrichtung der vereinbarten Tätigkeiten frei war, Arbeitszeit und Arbeitsort selbst bestimmte und sich die erforderlichen Arbeitsmaterialien sogar selbst mitbrachte und damit eher wie ein selbstständiger Unternehmer handelte.