In dem entschiedenen Fall, versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern vor Streikbeginn, die Zahlung einer Streikbruchprämie, an jeden Mitarbeiter, der sich nicht an dem Streik beteiligt und seiner regulären Tätigkeit nachgeht. Als Streikbruchprämie versprach der Arbeitgeber pro Streiktag eine Zahlung in Höhe von 200 Euro brutto pro Streiktag. Das BAG entschied, dass dieses Vorgehen aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt war und der Arbeitgeber mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen darf und damit dem Streikdruck entgegenwirken darf. Vor dem Hintergrund der für beide soziale Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers.