Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist entfallen ist, kann noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz in das Verfahren eingeführt werden.