Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus April 2014 (v. 09.04.2014, 10 AZR 637/13) hat ein Arbeitnehmer im Falle einer Nachtschichten entgegenstehenden Erkrankung einen Anspruch auf Einsatz nur in Tagschichten. Die klagende Arbeitnehmerin war eingesetzt als Krankenschwester im Stationsbetrieb eines Krankenhauses. Die geltende betriebliche Regelung sah einen rollierenden Einsatz in Tag- und Nachtschichten vor. Aufgrund einer Medikamenteneinnahme war die Krankenschwester gesundheitlich nicht mehr in der Lage, in Nachtschichten eingesetzt zu werden. Der Arbeitgeber stufte die Arbeitnehmerin daher als arbeitsunfähig ein und zahlte nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes kein Gehalt mehr an sie. Das BAG sah dieses Vorgehen als unrechtmäßig an: Zwar sei die Arbeitnehmerin nicht mehr in der Lage, nachts zu arbeiten. Dies stelle aber keine Arbeitsunfähigkeit dar. Vielmehr müsse der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin künftig ausschließlich in Tagschichten einsetzen. Die Klage der Arbeitnehmerin auf Zahlung der Vergütung für die letzten Jahre war daher erfolgreich.