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Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis

Einem Arbeitgeber ist es in einem Arbeitszeugnis erlaubt, lediglich stichwortartige Aufzählungen der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben vorzunehmen.

Ein solches Zeugnis erfüllt die Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und ist für sich genommen noch kein Anzeichen dafür, dass der Arbeitgeber sich im Zeugnis konkludent abwertend über seinen Arbeitnehmer äußern will. Insbesondere im Handwerk und in kleineren Betrieben ist eine solche Zeugnissprache üblich.

Schreibfehler im Zeugnistext sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu berichtigen bzw. zu beseitigen. Der Arbeitnehmer hat jedoch keinen Anspruch auf eine vom vorgegebenen Text abweichende andere Formulierung.

Die Verweigerung der Schlussformel in einem Zeugnis kann signalisieren, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber jedenfalls zum Schluss der Zusammenarbeit hin nicht mehr den Respekt und die Wertschätzung entgegengebracht hat, die für das gute Gelingen eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Angesichts der unbestreitbaren Üblichkeit solcher Schussformeln geht die Verweigerung der Schlussformel mit einer sozusagen öffentlich dokumentierten Kränkung des Arbeitnehmers einher.
 
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil LAG Mecklenburg-Vorpommern 2 Sa 187 18 vom 02.04.2019
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